SchlHOLG - Beschluss vom 21.03.2001
15 UF 92/00
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 106/99

Versorgungsausgleich - Ausschluss - grobe Unbilligkeit - Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 15 UF 92/00

DRsp Nr. 2001/9645

Versorgungsausgleich - Ausschluss - grobe Unbilligkeit - Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden kann, wenn ein Ehepartner wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Die Parteien hatten am die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 03.06.1999 zugestellt worden.

Beide Parteien sind Postbeamte; die Antragstellerin ist seit dem 01.05.2000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Das Amtsgericht ist zum Versorgungsausgleich von folgenden Auskünften ausgegangen:

Nach der Auskunft der Deutschen Post vom 22.10.1999 beträgt der ehezeitliche Anteil der Versorgung des Antragsgegners monatlich 366,93 DM.

Die Antragstellerin hat nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19.11.1999 ehezeitliche Rentenanwartschaften erworben in Höhe von monatlich 104,01 DM.

Der ehezeitliche Anteil der Versorgung der Antragstellerin beträgt nach der Auskunft der Deutschen Post vom 24.01.2000 monatlich 178,27 DM.

Diese Auskunft berücksichtigt nicht, dass sich die Antragstellerin seit dem 01.05.2000 im Ruhestand befindet.