I.
Die Beschwerde betrifft den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere die Frage, inwieweit dem Gesetz ein Vorrang des Splittings (§
Mit Urteil vom 5. Dezember 1997 des Amtsgerichts - Familiengericht - Segeberg wurde die am 26. Oktober 1972 geschlossene Ehe der Parteien auf Antrag der Ehefrau - dem Antragsgegner zugestellt am 13. September 1997 - geschieden. Dem war eine Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vorausgegangen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt.
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