SchlHOLG - Beschluss vom 02.03.2001
15 UF 257/99
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 264
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 603/97

Versorgungsausgleich - Splitting - Ausschluss

SchlHOLG, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 15 UF 257/99

DRsp Nr. 2001/9650

Versorgungsausgleich - Splitting - Ausschluss

Ein Versorgungsausgleich durch Splitting unterbleibt, wenn die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich groß oder geringer sind als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere die Frage, inwieweit dem Gesetz ein Vorrang des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vor der Ausgleichsform des Quasisplittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu entnehmen ist.

Mit Urteil vom 5. Dezember 1997 des Amtsgerichts - Familiengericht - Segeberg wurde die am 26. Oktober 1972 geschlossene Ehe der Parteien auf Antrag der Ehefrau - dem Antragsgegner zugestellt am 13. September 1997 - geschieden. Dem war eine Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vorausgegangen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt.