»1. Hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich entgegen 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG durchgeführt, so ist auf Beschwerde das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen mit der Folge, daß das ausgesetzte Verfahren in erster Instanz anhängig bleibt.«2. Liegen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG vor und ist eine endgültige Einkommensangleichung im Beitrittsgebiet noch nicht abgeschlossen, ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich analog § 628ZPO auszusetzen. Diese Regelung ist zwingend. Das Familiengericht wird das Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 VAHRG spätestens nach fünf Jahren von Amts wegen wieder aufzunehmen haben, wenn nicht die Einkommensangleichung vorher vollzogen worden ist und ein Antrag auf Aufnahme des Verfahrens gestellt wird.