OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2004
9 UF 33/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2, 3, 4 ; BGB § 1587b Abs. 1, 2, 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 37
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 176/02

Versorgungsausgleich: Behandlung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 9 UF 33/04

DRsp Nr. 2004/17772

Versorgungsausgleich: Behandlung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL ist ab dem Leistungsbeginn volldynamisch.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2, 3, 4 ; BGB § 1587b Abs. 1, 2, 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich unzutreffend durchgeführt, indem es den Ausgleich vollständig durch Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt hat.