Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich unzutreffend durchgeführt, indem es den Ausgleich vollständig durch Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt hat.
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