OLG Celle - Beschluss vom 23.05.2000
18 UF 155/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 18/96

Versorgungsausgleich bei Absicherung durch Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen - Umrechnung auf Grundlage des Deckungskapitals

OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 18 UF 155/99

DRsp Nr. 2001/6380

Versorgungsausgleich bei Absicherung durch Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen - Umrechnung auf Grundlage des Deckungskapitals

»Der Senat hält - im Anschluss an BGH FamRZ 1989, 155 - daran fest, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen teildynamisch ist und bei dem Versorgungsausgleich eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals vorzunehmen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts Familiengericht Langen ist in der Sache nicht begründet.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien unter zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis nicht zu beanstanden durchgeführt. Das Amtsgericht hat zutreffend aus dem ehezeitlichen Deckungskapital, wie es von der ####### ####### in der Auskunft vom 19. Februar 1996/4. März 1996 angegeben worden ist, unter Hinzuziehung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umgerechnet.

Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, wie die ####### des Antragstellers bei der ####### zu beurteilen ist.