1. Die am 7. Oktober 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts München vom 17. November 1992 (545 F 1293/92) geschieden. In jenem Urteil wurde der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass - bezogen auf eine Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. Oktober 1966 bis zum 29. Februar 1992 - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 560,42 DM vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin übertragen und zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rentenanwartschaften von monatlich 52,25 DM für die Antragstellerin begründet wurden. Letztgenannter Betrag entsprach der Hälfte der dynamisierten ehezeitlichen Versicherungsrente des Antragsgegners.
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