SchlHOLG - Beschluss vom 17.02.2004
12 UF 227/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; Barwertverordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 ; Barwertverordnung § 2 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 229
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 05.11.1999

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

SchlHOLG, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 12 UF 227/99

DRsp Nr. 2004/6076

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

»Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch zu behandeln.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; Barwertverordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 ; Barwertverordnung § 2 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 28. Oktober 1949 geborene Antragstellerin und der am 09. Juni 1948 geborene Antragsgegner hatten am 22. Juni 1973 miteinander die Ehe geschlossen.

Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen.

Nachdem sich die Parteien Ende 1994 getrennt hatten, ist der Scheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner am 26. Juni 1997 zugestellt worden. Die Rechtskraft der Scheidung ist am 15. Februar 2000 eingetreten.

Während die Antragstellerin Zahnärztin ist und Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) und dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein erworben hat, ist der Antragsgegner Hautarzt und hat Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) und der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein erworben.