OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.09.2004
7 UF 829/04
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1486
OLGReport-Nürnberg 2005, 203
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch - 2 F 76/03 - 31.03.2004,

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Realteilung bei Anwartschaften aus privatrechtlicher Rentenversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 7 UF 829/04

DRsp Nr. 2005/1781

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Realteilung bei Anwartschaften aus privatrechtlicher Rentenversicherung

»Läßt der Träger einer privatrechtlichen Rentenversicherung eine Realteilung jedenfalls auch durch Halbierung des Deckungskapitals zu, so ist die Realteilung in dieser Form durchzuführen, da dies dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs am besten entspricht.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 23.8.1996 geheiratet. Mit Schriftsatz vom 11.2.2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.3.2003, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Ehezeit begann somit am 1.8.1996 und endete am 28.2.2003. In dieser Zeit haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA Oberfranken und Mittelfranken) erworben, und zwar der Antragsteller eine solche in Höhe von 152,56 Euro und die Antragsgegnerin eine solche in Höhe von 108,97 Euro.

Der Antragsteller hat darüberhinaus bei der Bayern-Versicherung während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Zahlungen aus einem privatrechtlichen Rentenversicherungsvertrag erworben. Ausweislich der Auskunft der Bayern-Versicherung vom 22.4.2003 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital für diesen Vertrag, für den nach dem Geschäftsplan eine Realteilung zulässig ist, 7.561,35 Euro.