OLG Köln - Beschluß vom 17.11.1999
25 UF 199/99
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 320 F 130/96

Versorgungsausgleich bei einem entlassenen Zeitsoldaten

OLG Köln, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 25 UF 199/99

DRsp Nr. 2000/3521

Versorgungsausgleich bei einem entlassenen Zeitsoldaten

Bis zur Nachversicherung des ausgeschiedenen Zeitsoldaten wird dessen Versorgungsaussicht in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings ausgeglichen.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. ist begründet.