AG Köln, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 320 F 130/96
Versorgungsausgleich bei einem entlassenen Zeitsoldaten
OLG Köln, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 25 UF 199/99
DRsp Nr. 2000/3521
Versorgungsausgleich bei einem entlassenen Zeitsoldaten
Bis zur Nachversicherung des ausgeschiedenen Zeitsoldaten wird dessen Versorgungsaussicht in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2BGB im Wege des Quasisplittings ausgeglichen.
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 eZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. ist begründet.
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