SchlHOLG, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 257/99
AG Bad Segeberg, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 603/97
Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung
BGH, Beschluß vom 18.01.2006 - Aktenzeichen XII ZB 75/01
DRsp Nr. 2006/6280
Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung
»Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.«