OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.02.2000
2 UF 235/99
Normen:
EGBGB Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 131 a § 99 Abs. 1, Abs. 2, 3 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 2432
OLGReport-Zweibrücken 2000, 405
VIZ 2000, 624
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 767/99

Versorgungsausgleich bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 2 UF 235/99

DRsp Nr. 2000/9113

Versorgungsausgleich bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen

»Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches bei sogenannten DDR-Ehen, die auf einen nach dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag vor dem 1. Januar 1992 geschieden wurden.«

Normenkette:

EGBGB Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 131 a § 99 Abs. 1, Abs. 2, 3 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 26. Mai 1951 in L... die Ehe geschlossen. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war L..., wo der Antragsgegner auch jetzt noch wohnt. Die Antragstellerin ist im Oktober 1986 nach Westdeutschland übergesiedelt; seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt.

Im Februar 1988 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern den Scheidungsantrag eingereicht, der dem Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht L... am 2. Dezember 1988 zugestellt wurde. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat mit Urteil vom 2. Februar 1989 die Ehe der Parteien unter Anwendung des Scheidungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, da dieses Rechtsinstitut in der (früheren) DDR nicht vorgesehen sei. Dieses Urteil ist seit dem 4. April 1989 rechtskräftig.