I.
Die Parteien haben am 26. Mai 1951 in L... die Ehe geschlossen. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war L..., wo der Antragsgegner auch jetzt noch wohnt. Die Antragstellerin ist im Oktober 1986 nach Westdeutschland übergesiedelt; seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt.
Im Februar 1988 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern den Scheidungsantrag eingereicht, der dem Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht L... am 2. Dezember 1988 zugestellt wurde. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat mit Urteil vom 2. Februar 1989 die Ehe der Parteien unter Anwendung des Scheidungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, da dieses Rechtsinstitut in der (früheren) DDR nicht vorgesehen sei. Dieses Urteil ist seit dem 4. April 1989 rechtskräftig.
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