Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 3. August 2012 hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und - zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.....) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto .... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.
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