OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2002
1 UF 160/00
Normen:
EGBGB § 17 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 11331/98

Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit nach vorausgegangenem Trennungsverfahren nach italienischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 UF 160/00

DRsp Nr. 2002/10857

Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit nach vorausgegangenem Trennungsverfahren nach italienischem Recht

»Auch bei vorausgegangenem Trennungsverfahren nach italienischem Recht ist für den Versorgungsausgleich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Ende der Ehezeit maßgeblich. Besonderders lange Trennungsfristen können allerdings nach § 1587c BGB

Normenkette:

EGBGB § 17 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587c ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Ehe der Parteien war zuvor durch Urteil vom 24.2.2000 geschieden worden. Die Parteien sind beide italienische Staatsangehörige. Dem Scheidungsverfahren voraus ging deshalb ein gerichtliches Trennungsverfahren. In diesem Verfahren wurde durch Urteil vom 6.7.1995 die gerichtliche Trennung der Ehe ausgesprochen.

In der Begründung seines Beschlusses führt das Familiengericht aus, die Durch- führung des Versorgungsausgleich widerspreche vorliegend der Billigkeit, da in den Versorgungsausgleich auch Anwartschaften einflössen, die während der gerichtlichen Trennung erworben worden seien. In einem solchen Fall führe die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht zu einem unbilligen Ergebnis, so daß er auszuschließen sei.