Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Ehe der Parteien war zuvor durch Urteil vom 24.2.2000 geschieden worden. Die Parteien sind beide italienische Staatsangehörige. Dem Scheidungsverfahren voraus ging deshalb ein gerichtliches Trennungsverfahren. In diesem Verfahren wurde durch Urteil vom 6.7.1995 die gerichtliche Trennung der Ehe ausgesprochen.
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