OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.10.2002
7 UF 508/02
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587a Abs. 3 § 1587a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 314
NJW-RR 2003, 579
OLGReport-Nürnberg 2003, 102
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 1747/01

Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils bei einer Versorgungsrente aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 7 UF 508/02

DRsp Nr. 2003/1198

Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils bei einer Versorgungsrente aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»1. Die aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrenten sind aufgrund der Änderung der Grundlagen der Versorgung zum 1.1.2002 nicht mehr als volldynamisch anzusehen. 2. Der Ehezeitanteil einer am 1.1.2002 bereits bezahlten Versorgungsrente kann auch dann nicht mehr nach der auf dem Rechtszustand vor dem 1.1.2002 beruhenden "VBL-Methode" berechnet werden, wenn das Ehezeitende vor dem 1.1.2002 liegt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber nach diesem Zeitpunkt zu treffen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587a Abs. 3 § 1587a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am 20.12.1974 geheiratet.

Die Antragstellerin bezieht seit 01.10.1993

- eine vorgezogene Altersrente nach § 37 SGB VI bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sowie

- eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versorgungskammer.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2001, dem Antragsgegner zugestellt am 15.06.2001, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.

Mit Endurteil vom 15.01.2002 (Grundlage eine mündliche Verhandlung vom selben Tag) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg