OLG Naumburg - Beschluss vom 26.01.2006
8 UF 164/05
Normen:
ZPO § 621a ; ZPO § 621e ; FGG § 12 ; BGB § 1587o Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1453
OLGReport-Naumburg 2006, 614
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 2110/99

Versorgungsausgleich: Ermittlung und Bewertung von ausländischen Anwartschaften

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 UF 164/05

DRsp Nr. 2006/22323

Versorgungsausgleich: Ermittlung und Bewertung von ausländischen Anwartschaften

»Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Anrechte im Ausland muss das FamG von Amts wegen diese ermitteln und bewerten. Wird dies unterlassen, erhöht sich unzulässig der Ausgleichswert und der ausgleichspflichtige Ehegatte ist beschwert. Die Bewertung der ausländischen Anwartschaft und ggf. die Berücksichtigung von ausländischen Rentenversicherungszeiten durch eine inländische Rentenversicherung hat grundsätzlich durch einen zu beauftragenden Sachverständigen zu erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 621a ; ZPO § 621e ; FGG § 12 ; BGB § 1587o Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht Halle/Saalkreis hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 19.04.2005 wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf diesen Beschluss und seine Begründung nimmt der Senat Bezug.

Die Ehefrau hat durch ihre Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Rechtsmittel nach § 621e ZPO eingelegt und dies damit begründet, dass der Ehemann eine Rente in Ungarn bezieht, die vom Familiengericht nicht berücksichtigt worden sei.