OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.07.2001
2 UF 195/00
Normen:
BGB § 194 § 242 § 1587 c ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1633
OLGReport-Karlsruhe 2002, 426
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 269/98

Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit, Verjährung, Verwirkung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 UF 195/00

DRsp Nr. 2002/10941

Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit, Verjährung, Verwirkung

»1. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Abgabe von Versorgungsanwartschaften in weitergehendem Umfang sozialhilfebedürftig wird, als er es ohnehin schon ist, macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig. 2. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich unterliegt als solcher aus einem familienrechtlichen Verhältnis nicht der Verjährung. 3. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte mit der Geltendmachung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet hat und sich 'entsprechend eingerichtet hat', reicht für die Annahme des sog. Vertrauenstatbestands als sog. Umstandsmoment und damit der Verwirkung nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 194 § 242 § 1587 c ;

Gründe:

I.

Die am 13.03.1966 in V. (Kroatien) geschlossene Ehe der am 05.12.1946 geborenen Antragstellerin und des am 10.04.1943 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 23.04.1992 zugestellten Scheidungsantrag durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 03.09.1992 (3 F .............) geschieden. Das Urteil ist seit 30.10.1992 rechtskräftig. Im Scheidungsverfahren wurde ein Versorgungsausgleich wegen fehlender Antragstellung nicht durchgeführt.