OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.04.1999
9 UF 218/98
Normen:
BGB §§ 1587 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1999, 324
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 197/98

Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung bei beiderseitiger Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 9 UF 218/98

DRsp Nr. 1999/11387

Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung bei beiderseitiger Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer

Der Versorgungsausgleich ist im Wege der Realteilung durchzuführen, wenn beide Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes sind oder der ausgleichspflichtige Ehegatte Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer anderen Versorgungseinrichtung angehört, mit der das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat. Ein derartiges Überleitungsabkommen besteht mit der Bayerischen Ärzteversorgung.

Normenkette:

BGB §§ 1587 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Der am 30. September 1964 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 19. Januar 1962 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. November 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 25. Juli 1998 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. November 1993 bis 30. Juni 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten berufsständische - dynamische - Versorgungsanrechte erlangt, der Ehemann in Höhe von 421,14 DM beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes und die Ehefrau in Höhe von 215,91 DM bei der Bayerischen Ärzteversorgung - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1998.