OLG Köln - Beschluß vom 18.03.1998
26 UF 19/98
Normen:
BGB § 1587a, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 861
NJW-RR 1998, 1618

Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings

OLG Köln, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 26 UF 19/98

DRsp Nr. 1998/15964

Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings

»Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splitting findet nicht immer dann statt, wenn bei den ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vorliegt. Weitere Voraussetzung ist velmehr, daß die Versorgung von beamtenrechtlich gleichgestellten Körperschaften und Verbänden gewährt wird. Das ist bei einem Arbeitsverhältnis mit privatrechtlich organisierten Schulträgern (hier: eingetragener Verein) nicht der Fall. Für den Ausgleich von Anwartschaften, die gegenüber solchen Schulträgern erworben wurden, verbleibt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587a, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG §§ 1, 2 ;

Gründe:

In der Ehezeit (01.11.1985 bis 30.06.1997) hat die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin in Höhe von DM 552,26 und daneben unverfallbare und nichtdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber der Beteiligten zu 2) erworben, die das Amtsgericht dynamisiert und umgerechnet mit DM 18,94 ermittelt hat.