In der Ehezeit (01.11.1985 bis 30.06.1997) hat die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin in Höhe von DM 552,26 und daneben unverfallbare und nichtdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber der Beteiligten zu 2) erworben, die das Amtsgericht dynamisiert und umgerechnet mit DM 18,94 ermittelt hat.
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