Versorgungsausgleich in Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) nur bei Zumutbarkeit
KG, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 3 UF 2491/99
DRsp Nr. 2003/16209
Versorgungsausgleich in Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2VAHRG) nur bei Zumutbarkeit
Die Anordnung von Beitragszahlungen im Rahmen des durch - zusätzliche - Begründung von Versorgungsanwartschaften durchzuführenden Versorgungsausgleichs (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2VAHRG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpflichtete die Beitragszahlungen zumutbar aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann. Das Familiengericht hat die wirtschaftliche Zumutbarkeit positiv festzustellen.