OLG Naumburg - Beschluss vom 08.10.2007
4 UF 126/07
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 3b ; BarwertVO § 2 Abs. 1 ; VAÜG § 1 Abs. 1 ; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 700
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 284/06

Versorgungsausgleich: Voller Ausgleich nur für eines der betroffenen Anrechte bei nicht sach- und interessengerechter Quotierung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 4 UF 126/07

DRsp Nr. 2008/273

Versorgungsausgleich: Voller Ausgleich nur für eines der betroffenen Anrechte bei nicht sach- und interessengerechter Quotierung

»Ist eine Quotierung nicht sach- und interessengerecht, kann der Ausgleich auch nur bei einem der betroffenen Anrechte in voller Höhe durchgeführt werden. Dies insbesondere dann, wenn das eine Anrecht öffentlich-rechtlich, das andere nur privatrechtlich ist und insoweit auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen wäre.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 3b ; BarwertVO § 2 Abs. 1 ; VAÜG § 1 Abs. 1 ; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil vom 9. Mai dieses Jahres (Bl. 21 - 26 d. A.) hat das Amtsgericht Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragstellers) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 37,07 EUR übertragen wurden, und die Parteien im Übrigen, wegen des in Höhe von 3,71 EUR vorzunehmenden Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.