AG Hannover, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 2636/03
Versorgungsausgleich: Zur Frage der Berücksichtigung eines durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelösten Versorgungsabschlags
OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 10 UF 217/04
DRsp Nr. 2006/755
Versorgungsausgleich: Zur Frage der Berücksichtigung eines durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelösten Versorgungsabschlags
»1. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster Versorgungsabschlag ist im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, soweit er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit verursacht worden ist.2. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente, die nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rente ist jedoch entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Entwicklung ihrer persönlichen Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen.3. Eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der Strukturreform zum 1.1.2002 neu berechnet worden ist (sog. Startgutschrift), muss im Abänderungsverfahren nach § 10 aVAHRG auf ein früheres Ehezeitende zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung kann i.d.R. entsprechend der Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vom Ehezeitende bis zum 31.12.2001 erfolgen.«