OLG Celle - Beschluss vom 15.09.2005
10 UF 217/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 271
NJW-RR 2006, 365
OLGReport-Celle 2005, 745
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 2636/03

Versorgungsausgleich: Zur Frage der Berücksichtigung eines durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelösten Versorgungsabschlags

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 10 UF 217/04

DRsp Nr. 2006/755

Versorgungsausgleich: Zur Frage der Berücksichtigung eines durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelösten Versorgungsabschlags

»1. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster Versorgungsabschlag ist im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, soweit er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit verursacht worden ist. 2. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente, die nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rente ist jedoch entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Entwicklung ihrer persönlichen Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen. 3. Eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der Strukturreform zum 1.1.2002 neu berechnet worden ist (sog. Startgutschrift), muss im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf ein früheres Ehezeitende zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung kann i.d.R. entsprechend der Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vom Ehezeitende bis zum 31.12.2001 erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.