OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2006
15 UF 74/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 480/03

Versorgungsausgleich: Zur Umrechnung statischer Anwartschaften auf Leistungen zur Altersvorsorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2006 - Aktenzeichen 15 UF 74/05

DRsp Nr. 2007/1383

Versorgungsausgleich: Zur Umrechnung statischer Anwartschaften auf Leistungen zur Altersvorsorge

Anwartschaften auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind vor Durchführung des Versorgungsausgleiches in eine regeldynamische Rente umzurechnen, da sie nur im Leistungsstadium, nicht aber im Anwartschaftsstadium in gleicher Weise wie die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Gleiches gilt für statische Leibrenten privater Lebensversicherungsverträge.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).