OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.1999 5 WF 178/99
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 4, § 131 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 316
Vorinstanzen:
AG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 219/95
Versorgungsausgleichsverfahren; Beweisgebühr; Einholung von Auskünften
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 5 WF 178/99
DRsp Nr. 2000/6630
Versorgungsausgleichsverfahren; Beweisgebühr; Einholung von Auskünften
»1. Allein die Einholung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren löst keine Beweisgebühr des Anwalts aus. Denn hierbei handelt es sich nur um eine sonst erforderliche Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, der lediglich informativer Charakter zukommt.2. Nur wenn die Höhe mitgeteilter Anrechte zwischen den Parteien streitig ist und durch Beweismittel abgeklärt werden soll, fällt im Versorgungsausgleichsverfahren eine Beweisgebühr an.«
Normenkette:
BRAGO § 128 Abs. 4, § 131 ;
Gründe:
I.
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