BGH - Beschluß vom 07.10.1992
XII ZB 132/90
Normen:
BGB § 1587 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1 Berufsunfähigkeitsversicherung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5b, Berufsunfähigkeitsversicherung 1
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger 3
DRsp I(166)261a-b
FamRZ 1993, 299
LM H. 5/93 § 1587 BGB Nr. 66
MDR 1993, 151
MDR 1993, 51
NJW-RR 1993, 195

Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Zahlungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 132/90

DRsp Nr. 1993/374

Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Zahlungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

»1. Sind bei der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung begründet worden, so ist Träger dieser Versorgung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich die - private - Stiftung und nicht die Freie und Hansestadt Hamburg. 2. Renten aus einer - privaten - Berufsunfähigkeitsversicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, unterliegen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 = FamRZ 1986, 344, 345).«

Normenkette:

BGB § 1587 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 2 ;

Gründe:

I. Der am 20. März 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 15. November 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. April 1953 die Ehe geschlossen. Am 26. August 1988 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.