BayObLG - Beschluß vom 20.07.1995
3Z BR 203/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, § 1812 ; FGG § 20 Abs. 1, § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 242

Versterben eines Betroffenen, nachdem er weitere Beschwerde eingelegt hatte

BayObLG, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 203/94

DRsp Nr. 1995/6236

Versterben eines Betroffenen, nachdem er weitere Beschwerde eingelegt hatte

»1. Verstirbt der Betroffene, nachdem er weitere Beschwerde eingelegt hat, tritt hierdurch keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Es sind lediglich die Erben des Betroffenen am Verfahren zu beteiligen. 2. Bei vermögenden Betreuten keine Bewilligung von Auslagenersatz für Betreuer, aber gegebenenfalls Genehmigung von Entnahme.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, § 1812 ; FGG § 20 Abs. 1, § 2 ;

Gründe:

I. Am 24.8.1989 wurde der Beteiligte zu 1) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.8.1989 zum Pfleger des Betroffenen für den Wirkungskreis Vermögenssorge bestellt. Durch Beschluß des Amtsgericht vom 22.1.1993 wurde. der Beteiligte zu 1) entlassen und als neuer Betreuer S, der auch Betreuer der Beteiligten zu 2) ist, als Vereinsbetreuer ausgewählt. Der Betroffene verstarb am 21.8.1994.