OLG Köln - Beschluß vom 12.12.2001
16 Wx 268/01
Normen:
AuslG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1476
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 456/01
AG Köln, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 858/01

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Anordnung der Abschiebehaft

OLG Köln, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 268/01

DRsp Nr. 2002/11214

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Anordnung der Abschiebehaft

Auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 - 4 AuslG muss die Anordnung der Abschiebehaft dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser kann verletzt sein, wenn es bei Anordnung der Haft auf Grund einer Schwangerschaft der Betroffenen mehr als unwahrscheinlich erscheint, dass die Abschiebung innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 3 AuslG durchgeführt werden kann.

Normenkette:

AuslG § 57 Abs. 2 ;

Gründe: