OLG Köln - Beschluß vom 08.12.2003
16 Wx 200/03
Normen:
WEG § 25 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 656
ZMR 2004, 378
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 51/03
AG Aachen - 12 UR II 212/02 WEG - 13.2.2003,

Vertretung durch den Lebensgefährten in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 200/03

DRsp Nr. 2004/2390

Vertretung durch den Lebensgefährten in der Wohnungseigentümerversammlung

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass Wohnungseigentümer sich in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch ihren Ehegatten, andere Miteigentümer oder den Verwalter vertreten lassen dürfen, so ist in analoger Anwendung dieser Vorschrift dennoch auch ein nichtehelicher Lebensgefährte als Vertreter zu dieser Versammlung zuzulassen, wenn dieser mit der Wohnungseigentümerin und den gemeinsamen drei Kindern seit mehr als zehn Jahren in einer auf Dauer angelegten verfestigten Verbindung in einer Familie zusammenlebt.

Normenkette:

WEG § 25 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Senat ist entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen der Auffassung, dass sich die Antragstellerin in den Eigentümerversammlungen von ihrem Lebensgefährten vertreten lassen darf.