Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat ist entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen der Auffassung, dass sich die Antragstellerin in den Eigentümerversammlungen von ihrem Lebensgefährten vertreten lassen darf.
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