VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2002
6 S 1066/01
Normen:
BVFG (2001) § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 38
ESVGH 53, 32
FamRZ 2003, 761
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2841/99

Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler, ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, familiäre Vermittlung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 6 S 1066/01

DRsp Nr. 2007/12409

Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler, ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, familiäre Vermittlung

»1. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2266) verlangt, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, sich auf einfacher Grundlage - mit einfachem Wortschatz, einfachen Sätzen und einfachen Themen - in deutscher Sprache in annähernd flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen. 2. Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde. 3. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.d.F. des SpStatG statuiert für den Fall, dass der Betreffende ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung keine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden. Vielmehr kommt alles auf den Einzelfall an, wobei insbesondere auf die Familienstruktur, auf Sprechweise und aktuelle Sprachkenntnisse des Betreffenden und darauf abzustellen ist, inwieweit konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, er habe das Deutsche in Wahrheit außerhalb der Familie erlernt.«

Normenkette:

BVFG (2001) § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand: