OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2004
21 WF 186/04
Normen:
VAHRG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGG § 33 § 53b ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1981
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0265/03

Verweigerung der Auskunft durch einen Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 21 WF 186/04

DRsp Nr. 2006/9158

Verweigerung der Auskunft durch einen Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Ein Ehegatte ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch dann nicht zur Verweigerung der vom Gericht angeforderten Auskunft berechtigt, wenn über sein Prozesskostenhilfegesuch noch nicht entschieden und ihm noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Normenkette:

VAHRG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGG § 33 § 53b ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und führen vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Marienberg ein Scheidungsverfahren.