KG - Beschluss vom 14.11.2006
1 W 343/06
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, Abs. 3 ; FGG § 34 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 118
FamRZ 2007, 1041
KGReport 2007, 309
Rpfleger 2007, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 370/06
AG Mitte - 50 XVII W 908,

Verweigerung der Einsicht in Betreuungsakten

KG, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 1 W 343/06

DRsp Nr. 2007/1257

Verweigerung der Einsicht in Betreuungsakten

»Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, Abs. 3 ; FGG § 34 ;

Entscheidungsgründe: