Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben bis Mai 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist der am Juni 2001 geborene Sohn F.- K. S. hervorgegangen. Im Rahmen eines anhängigen Umgangsrechtsverfahrens hat die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn F.- K. begehrt und um Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nachgesucht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert.
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