OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.04.2004
9 WF 37/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 620a ; ZPO § 620b ; ZPO § 620c S. 2 ; ZPO § 620d ; ZPO § 620e ; ZPO § 620f ; ZPO § 620g ; ZPO § 621g ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 555/03

Verweigerung der Prozesskostenhilfe in Verfahren, die in der Hauptsache nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 37/04

DRsp Nr. 2004/10992

Verweigerung der Prozesskostenhilfe in Verfahren, die in der Hauptsache nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können

Nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLGs findet jedoch die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung dann nicht statt, wenn die dazugehörige Hauptsache selbst nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 620a ; ZPO § 620b ; ZPO § 620c S. 2 ; ZPO § 620d ; ZPO § 620e ; ZPO § 620f ; ZPO § 620g ; ZPO § 621g ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben bis Mai 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist der am Juni 2001 geborene Sohn F.- K. S. hervorgegangen. Im Rahmen eines anhängigen Umgangsrechtsverfahrens hat die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn F.- K. begehrt und um Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nachgesucht.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert.