BGH - Beschluß vom 07.03.2001
XII ARZ 2/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3, § 621 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2001, 753
NJW 2001, 1499
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Syke,

Verweisung an das Gericht der Ehesache

BGH, Beschluß vom 07.03.2001 - Aktenzeichen XII ARZ 2/01

DRsp Nr. 2001/4805

Verweisung an das Gericht der Ehesache

»Einer Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, daß ein Rechtsmittelgericht noch über die Beschwerde gegen eine die erste Instanz nicht abschließende Entscheidung (hier: Prozeßkostenhilfebeschluß) zu befinden hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 - FamRZ 1985, 800).«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3, § 621 Abs. 3 S. 1;

Gründe: