OLG Stuttgart - Urteil vom 07.03.2002
2 U 184/01
Normen:
BGB § 12 ;
Fundstellen:
CR 2002, 529
K&R 2002, 377
OLGReport-Stuttgart 2003, 279
ZUM-RD 2002, 617
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 27.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/01

Verwendung eines bürgerlichen Nachnamens als Sachbegriff im Rahmen einer Internetadresse verstößt nicht gegen fremde Rechte am gleichlautenden Familiennamen

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 U 184/01

DRsp Nr. 2003/5988

Verwendung eines bürgerlichen Nachnamens als Sachbegriff im Rahmen einer Internetadresse verstößt nicht gegen fremde Rechte am gleichlautenden Familiennamen

Eine redlich gewählte Internetadresse, die in ihrem Kern ausschließlich aus einem Sachbegriff besteht, verletzt fremde Rechte am gleichlautenden Familiennamen jedenfalls dann nicht, wenn es viele Träger desselben Familiennamens gibt.

Normenkette:

BGB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger trägt den bürgerlichen Nachnamen Netz. Die Beklagte firmiert unter O I S GmbH und hat für sich bei der für Deutschland zuständigen Domainvergabestelle (DENIC) die Domain www.netz.de registrieren lassen.

Der Kläger sieht darin eine unbefugte Namensanmaßung nach § 12 BGB. Das Landgericht hat sich dem angeschlossen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der DENIC den Verzicht auf die ihr erteilte Domain "netz.de" zugunsten des Klägers zu erklären und es darüber hinaus zu unterlassen, die Domainbezeichnung "www.netz.de" für sich zu beanspruchen und/oder für sich zu verwenden.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen: