OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2004
9 UF 193/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 97/03

Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der Berufungsbegründungspflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 9 UF 193/03

DRsp Nr. 2004/17781

Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der Berufungsbegründungspflicht

1. Grundsätzlich handelt es sich, wie bereits nach altem Recht, bei den Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung um zwei unabhängig voneinander laufende Fristen, wobei diejenige zur Berufungsbegründung - anders als in § 519 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. - nicht mehr mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern ebenso wie die Berufungsfrist selbst, mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt. 2. Für beide Fristen gilt, dass sie durch die Anbringung eines bloßen Prozesskostenhilfegesuchs (ohne gleichzeitige unbedingte Einlegung bzw. Begründung des Rechtsmittels) nicht gewahrt werden. 3. Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich auf die Versäumung der Berufungsfrist, so beinhaltet dies nicht konkludent einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.