OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2004
9 UF 53/04
Normen:
ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 517; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 292/03

Verwerfung einer befristeten Beschwerde als unzulässigVoraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorherigen StandFalsche Adressierung einer RechtsmittelschriftAktenübersendung innerhalb einer Woche an ein zuständiges Gericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2004 - Aktenzeichen 9 UF 53/04

DRsp Nr. 2021/16175

Verwerfung einer befristeten Beschwerde als unzulässig Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Falsche Adressierung einer Rechtsmittelschrift Aktenübersendung innerhalb einer Woche an ein zuständiges Gericht

Die befristete Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 517; ZPO § 233;

Gründe:

1.

Das als befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, da es nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (§§ 621 e Abs. 3, 517 ZPO) beim Beschwerdegericht eingegangen ist.

Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 10. Februar 2004 (Bl. 86 d.A.) zugestellt. Seine an das Amtsgericht gerichtete und dort am 02. März 2004 eingegangene Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2004 ist am 12. März 2004 und damit nach Ablauf der am 10. März 2004 endenden Beschwerdefrist beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Etwaige mit seiner Inhaftierung verbundene Verzögerungen sind für die Verspätung damit nicht kausal.