OLG Koblenz - Urteil vom 19.09.2001
9 UF 647/00
Normen:
BGB § 1579 § 1586b § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 727 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1038
OLGReport-Koblenz 2002, 11
Vorinstanzen:
AG Bingen/Rhein - Urteil vom 04.10.2000 - 9 F 248/99,

Verwirkung der nachehelichen Unterhaltsanspruchs infolge Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geltendmachung des Verwirkungsgrundes durch die Rechtsnachfolgerin des Unterhaltsschuldners

OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 9 UF 647/00

DRsp Nr. 2001/16518

Verwirkung der nachehelichen Unterhaltsanspruchs infolge Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geltendmachung des Verwirkungsgrundes durch die Rechtsnachfolgerin des Unterhaltsschuldners

1. Das langjährige Zusammenleben der Beklagten mit ihrem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt einen schweren Grund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB dar. Unter diesen Voraussetzungen kann, wenn wie hier die Gemeinschaft sich verfestigt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung des Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt entfallen, wenn es als grob unbillig erschiene, das weiter Unterhalt gezahlt werden müsste. Der Billigkeit kann es stattdessen auch entsprechen, den Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.2. Lebte der Erblasser noch, könnte er sich auf den Verwirkungsgrund berufen. Damit kann es auch die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin.

Normenkette:

BGB § 1579 § 1586b § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 727 ;

Tatbestand: