OLG Brandenburg - Urteil vom 07.05.2009
9 UF 85/08
Normen:
BGB § 1579 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2009, 338
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 2/08

Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen versuchten Prozessbetruges und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 9 UF 85/08

DRsp Nr. 2010/21407

Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen versuchten Prozessbetruges und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten

Grundsätzlich reicht bereits ein versuchter Prozessbetrug, also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit, aus, um die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 3 BGB zu verwirklichen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 2/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Abänderung des am 26. Mai 2005 vor dem erkennenden Senat im Verfahren zu dem Az: 9 UF 8/05 geschlossenen Vergleichs der Beklagten seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren 1. Instanz auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 3;

Gründe: