OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.11.1999
6 WF 104/99
Normen:
GKG § 7 ; BRAGO § 128 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 199
Vorinstanzen:
AG Lebach, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 10/98

Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse wegen Festsetzung von PKH-Gebühren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 6 WF 104/99

DRsp Nr. 2000/4205

Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse wegen Festsetzung von PKH-Gebühren

Das Erinnerungsrecht der Staatskasse gegen die Festsetzung der Gebühren für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist in entsprechender Anwendung von § 7 GKG nur dann verwirkt, wenn die Erinnerung nach Ablauf des nächsten Kalenderjahres eingelegt worden ist

Normenkette:

GKG § 7 ; BRAGO § 128 ;

Gründe:

I. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts hat nach vergleichsweisem Abschluss des Verfahrens am 24. März 1998 die an die beigeordnete Rechtsanwältin zu erstattende Vergütung - einschließlich einer Erörterungsgebühr - auf 1.069,50 DM festgesetzt. Die hiergegen am 20. August 1999 eingelegte Erinnerung des Vertreters der Landeskasse, der die Absetzung der festgesetzten Erörterungsgebühr erstrebt, hat der Familienrichter nach vorausgegangener Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Familienrichters richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse, der die Ansicht vertritt, die Erinnerung sei zulässig und auch in der Sache begründet.

II. Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.