I. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts hat nach vergleichsweisem Abschluss des Verfahrens am 24. März 1998 die an die beigeordnete Rechtsanwältin zu erstattende Vergütung - einschließlich einer Erörterungsgebühr - auf 1.069,50 DM festgesetzt. Die hiergegen am 20. August 1999 eingelegte Erinnerung des Vertreters der Landeskasse, der die Absetzung der festgesetzten Erörterungsgebühr erstrebt, hat der Familienrichter nach vorausgegangener Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Familienrichters richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse, der die Ansicht vertritt, die Erinnerung sei zulässig und auch in der Sache begründet.
II. Die gemäß §
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