SchlHOLG - Urteil vom 01.03.2004
15 UF 197/03
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 277
OLGReport-Schleswig 2004, 272
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 62/03

Verwirkung des Geschiedenenunterhalts nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens

SchlHOLG, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 15 UF 197/03

DRsp Nr. 2004/6074

Verwirkung des Geschiedenenunterhalts nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens

»Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Mit seiner Abänderungsklage begehrt der Kläger die Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien dahingehend, dass er ab dem 1. Januar 2002 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Die Parteien hatten am 1987 geheiratet. Die Ehe ist seit dem 2001 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder M , geboren am 1987, und J , geboren am 1991, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien am 1. August 1999 bei der Beklagten auf dem vormaligen Familiengrundstück.