Mit seiner Abänderungsklage begehrt der Kläger die Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien dahingehend, dass er ab dem 1. Januar 2002 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Parteien hatten am 1987 geheiratet. Die Ehe ist seit dem 2001 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder M , geboren am 1987, und J , geboren am 1991, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien am 1. August 1999 bei der Beklagten auf dem vormaligen Familiengrundstück.
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