I. 1. Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 3. April 2001 geschieden (32 F 152/ 99). In diesem Urteil wurde der jetzige Kläger und damalige Antragsgegner auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Antragstellerin ab Beginn des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats Unterhalt in Höhe von 1.064,00 DM zu zahlen. Das Scheidungsurteil wurde noch im Termin vom 3. April 2001 rechtskräftig, weil die Parteien auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichteten.
Die Parteien haben drei Kinder: S......., geboren am ... August 1985, J......, geboren am ... Mai 1990, und F......, geboren am ... Juni 1994. Die Kinder leben bei der Beklagten, der in Scheidungsurteil die elterliche Sorge übertragen wurde.
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