OLG Koblenz - Urteil vom 29.03.2004
13 UF 567/03
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3788
NJW-RR 2004, 1373
OLGReport-Koblenz 2004, 608
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 01.08.2003

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung eines eheähnlichen Verhältnisses

OLG Koblenz, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 13 UF 567/03

DRsp Nr. 2008/23709

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung eines eheähnlichen Verhältnisses

»Ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, liegt auch vor, wenn die Parteien seit mehreren Jahren zwar in verschiedenen Wohnungen, aber im selben Hause leben und die wirtschaftliche Situation der Unterhaltsberechtigten mit der ihres Lebensgefährten ganz wesentlich verflochten ist.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

I. 1. Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 3. April 2001 geschieden (32 F 152/ 99). In diesem Urteil wurde der jetzige Kläger und damalige Antragsgegner auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Antragstellerin ab Beginn des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats Unterhalt in Höhe von 1.064,00 DM zu zahlen. Das Scheidungsurteil wurde noch im Termin vom 3. April 2001 rechtskräftig, weil die Parteien auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichteten.

Die Parteien haben drei Kinder: S......., geboren am ... August 1985, J......, geboren am ... Mai 1990, und F......, geboren am ... Juni 1994. Die Kinder leben bei der Beklagten, der in Scheidungsurteil die elterliche Sorge übertragen wurde.