Die Parteien sind seit 1970 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit April 1999 voneinander getrennt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat durch Urteil vom 14. September 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt habe und sie ihren Unterhaltsbedarf im Wesentlichen selbst decken könne.
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