OLG Koblenz - Urteil vom 20.11.2001
11 UF 630/00
Normen:
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1579 § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 4 § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 243
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 286/99

Verwirkung des Trennungsunterhalts bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 11 UF 630/00

DRsp Nr. 2002/5794

Verwirkung des Trennungsunterhalts bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Ist angesichts eines erheblichen Vermögens der Parteien durch ein vom Unterhaltsberechtigten eingeleitetes Steuerstrafverfahren lediglich ein geringer Teil dieses Vermögens betroffen und der Unterhaltspflichtige nicht annähernd in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, kann bereits der Umfang der Vermögensgefährdung als nicht erheblich i.S.d. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 4 BGB angesehen werden. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bleibt bestehen.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1579 § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 4 § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind seit 1970 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit April 1999 voneinander getrennt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat durch Urteil vom 14. September 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt habe und sie ihren Unterhaltsbedarf im Wesentlichen selbst decken könne.