OLG Köln - Urteil vom 10.03.2009
4 UF 122/08
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7;
Fundstellen:
FuR 2009, 476
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 38/05

Verwirkung des Trennungsunterhalts durch Abhebungen vom gemeinsamen Konto

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 122/08

DRsp Nr. 2009/8003

Verwirkung des Trennungsunterhalts durch Abhebungen vom gemeinsamen Konto

Abhebungen eines getrennt lebenden Ehegatten vom gemeinsamen Girokonto vermögen auch dann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem.§ 1579 Nr. 7 BGB nicht zu begründen, wenn sie zu einer Überziehung des Kontos geführt haben.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21.5.2008 - 33 F 38/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats Trennungsunterhalt zu zahlen und zwar

von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 von monatlich 1175 €,

von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 von monatlich 1180 € und

ab August 2007 von monatlich 1418 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7;

Gründe:

I.