OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2009
10 UF 166/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRB 2009, 237
FamRZ 2009, 1416
Vorinstanzen:
AG Schwedt, vom 20.06.2003

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einem anderen Partner durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 10 UF 166/03

DRsp Nr. 2009/10209

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einem anderen Partner durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Haben getrennt lebende Ehegatten in einer "Vereinbarung über das Getrenntleben" festgelegt, dass sie eine Scheidung zum frühstmöglichen Zeitpunkt anstreben, so kann die Aufnahme intimer Beziehungen durch den aus der Wohnung ausgezogenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten nur dann den gem. § 1579 Nr. 7 BGB erforderlichen Schuldvorwurf begründen, wenn dies vor Abschluss der Vereinbarung geschah. Dabei ist die Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einer gleichgeschlechtlichen Partnerin nicht anders zu werten als die Aufnahme eines solchen zu einem anders geschlechtlichen Partner. 2. Im Rahmen der Abwägung nach § 1579 Nr.7 BGB kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ausziehende Ehefrau, die sich innerhalb der Ehe bislang allein um die Belange der drei Kinder gekümmert hat, diese zurückließ, ohne jegliche Vorkehrungen für die Zeit nach ihrem Auszug zu treffen.