OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2011
9 WF 383/09 (PKH)
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 168
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 164/07

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch unterbliebene Geltendmachung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 9 WF 383/09 (PKH)

DRsp Nr. 2011/1364

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch unterbliebene Geltendmachung

1. Das Recht auf Zahlung von Unterhalt ist verwirkt, wenn der Unterhaltsgläubiger nach Geltendmachung des Unterhalts ohne eine erneute Zahlungsaufforderung eine längere Zeit verstreichen lässt. 2. Die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist grob unbillig, wenn die Unterhaltsschuldnerin ein außereheliches Verhältnis mit einem anderen Mann unterhalten hat, das zur Geburt eines Kindes geführt hat, sie sich mit diesem Mann und ihren Kindern unter ihrem Ehenamen in der Zeitung als glückliche Familie hat ablichten lassen und im Übrigen jegliche Umgangskontakte des Ehemanns mit ehelichen Kindern böswillig vereitelt hat.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.4.2009 - Az.: 21 F 164/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 3;

Gründe:

Auf das Beschwerdeverfahren ist das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden, weil der Antrag auf Prozesskostenhilfe am 10.10.2007, mithin vor dem Stichtag, beim Amtsgericht eingegangen ist und damit das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, Artikel 111 Abs. 1 FGG -RG. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.