OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2002
1 UF 64/01
Normen:
BGB § 1569 § 1578 § 1579 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1606/99

Verwirkung; Strafanzeige; Doppelpfändung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 1 UF 64/01

DRsp Nr. 2002/10858

Verwirkung; Strafanzeige; Doppelpfändung

»(Keine) Verwirkung wegen Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und existenzgefährdender Doppelpfändung aus im Verfahren ergangener einstweiligen Anordnung. Im Fall verneint aus subjektiven Gründen.«

Normenkette:

BGB § 1569 § 1578 § 1579 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Der erstinstanzlich von der jetzigen Klägerin zu 1) (im folgenden: Klägerin) in gesetzlicher Prozeßstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) vertretene Kläger zu 2) (im folgenden: Kläger) ist nach der im Verlauf des Berufungsverfahrens eingetretenen Volljährigkeit selbst als Partei in den Rechtsstreit eingetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage - unter Abweisung im übrigen - für die Zeit ab April 2000 in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab September 2001 in Höhe von jeweils monatlich 834.-- DM Kindesunterhalt (im Tenor ist ein Betrag von 832.-- DM genannt; ausweislich der Gründe ist jedoch ersichtlich, daß es sich um ein Schreibversehen handelt) und 1.722,60 DM Ehegattenunterhalt stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.