OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2019
4 WF 170/18
Normen:
BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; BGB § 242; ZPO § 767;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1423
FuR 2019, 462
NJW 2019, 1757
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10147/18

Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche bei Absehen von der Vollstreckung wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 4 WF 170/18

DRsp Nr. 2019/5834

Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche bei Absehen von der Vollstreckung wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält.2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589 -592).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; BGB § 242; ZPO § 767;

Gründe

I.