OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2014
15 UF 165/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1386/11

Verzinsung von Kapitalzahlungen aus einem noch ausgeglichenen Anrecht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 15 UF 165/14

DRsp Nr. 2015/368

Verzinsung von Kapitalzahlungen aus einem noch ausgeglichenen Anrecht

Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht sind erst ab Verzug bzw.Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen- vom 23.06.2014

abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 55.929,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2011 zu zahlen.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden

zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.210 EUR

Normenkette:

VersAusglG § 20; VersAusglG § 22;

Gründe

I.

Im Streit ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben am ... die Ehe geschlossen. Auf den am ... zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Verfahren 13 F 1386/91 mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.05.1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.