OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2001
10 WF 135/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 127 Abs. 4 ; BGB §§ 145 ff. § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1360 a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 S. 1 § 284 Abs. 1 S. 1 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 960
FamRZ 2002, 960
NJW-RR 2002, 870
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 186/00

Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten; Voraussetzungen der Verwirkung durch den Unterhaltsberechtigten bei später Geltendmachung erüllt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 135/00

DRsp Nr. 2002/5464

Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten; Voraussetzungen der Verwirkung durch den Unterhaltsberechtigten bei später Geltendmachung erüllt

1. Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grund von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte.Läßt der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr verstreichen, liegen jedoch regelmäßig die Voraussetzungen des Zeit- und Umstandsmoments der Verwirkung vor.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 127 Abs. 4 ; BGB §§ 145 ff. § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1360 a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 S. 1 § 284 Abs. 1 S. 1 § 242 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Über die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2000 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung hinaus kann der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt werden, soweit sie Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 1999 geltend macht. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat nämlich insoweit weitergehend hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.