Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Über die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2000 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung hinaus kann der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt werden, soweit sie Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 1999 geltend macht. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat nämlich insoweit weitergehend hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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