BFH - Urteil vom 28.01.2004
VIII R 10/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 784
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 520/01

Volljähriges behindertes Kind - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 10/03

DRsp Nr. 2004/4462

Volljähriges behindertes Kind - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

1. Das Tatbestandsmerkmal der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist eigenständig und nicht nach den Grundsätzen auslegen, die das BSG zum Kindergeld nach dem BKKG und zur Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 44 SGB VI a.F. entwickelt hat.2. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei einem zu einem 100 v. H. schwerbehinderten Kind, das auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ständiger Begleitung bedarf und eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten unter Anrechnung auf 3 Schwerbehindertenplätze absolviert und anschließend keine Anstellung gefunden hat, die Behinderung für das außer Stande sein zum Selbstunterhalt ursächlich war und nicht die Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der 1978 geborene Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist aufgrund einer Muskelerkrankung behindert. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und bedarf ständiger Begleitung. Im Schwerbehindertenausweis des Sohnes sind neben dem Grad der Behinderung von 100 v.H. u.a. die Merkmale G, aG und H eingetragen.