Der 1978 geborene Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist aufgrund einer Muskelerkrankung behindert. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und bedarf ständiger Begleitung. Im Schwerbehindertenausweis des Sohnes sind neben dem Grad der Behinderung von 100 v.H. u.a. die Merkmale G, aG und H eingetragen.
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